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Nr. 64/2024/3

Nr. 64/2024/3 – Arbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit – Art. 17 AVIG; Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV.

Schaffhausen · 2025-03-28 · Deutsch SH
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Die Einstellung ist als Verwaltungssanktion vom Gesetzmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie vom Verschuldensprinzip beherrscht (E. 3.1). Hat eine versicherte Person einen längerfristigen Arbeitsvertrag von sich aus auflöst, obwohl sie weiss oder wissen musste, dass der neue Arbeitsvertrag von kürzerer Dauer ist, gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet (E. 3.2). Wer einen längerfristigen Arbeitsvertrag zufolge eines auch durch das Verhalten des Arbeitgebers beeinflussten Irrtums auflöst, handelt weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich und ist somit nicht selbstverschuldet arbeitslos (E. 5.3). OGE 64/2024/3 vom 14. Januar 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht